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+VAG § 174 Firma |
VAG § 174 Firma(1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den Sitz des Vereins zu bestimmen. (2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen lassen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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