+VAG § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
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VAG § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung: - 1.
- Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,
- 2.
- die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,
- 3.
- Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,
- 4.
- allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,
- 5.
- die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,
- 6.
- allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen: - 1.
- die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
- 2.
- die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
- 3.
- Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
- 4.
- Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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