+TKG § 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
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TKG § 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen: - 1.
- die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2.
- die Dauer der Verfahren und
- 3.
- die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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