+AT 2.3 Tz 4

AT 2.3 Tz 4

Handelsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Geschäft mit Kryptowerten oder ein Finanzinstrument gemäß § 1 Abs. 11 KWG in Form eines 

  • a) Geldmarktgeschäfts,
  • b) Wertpapiergeschäfts,
  • c) Devisengeschäfts,
  • d) Geschäfts in handelbaren Forderungen (z. B. Handel in Schuldscheinen),
  • e) Geschäfts in Waren oder
  • f) Geschäfts in Derivaten

zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen werden. Als Wertpapiergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Namensschuldverschreibungen sowie die Wertpapierleihe, nicht aber die Erstausgabe von Wertpapieren. Handelsgeschäfte sind auch – ungeachtet des Geschäftsgegenstandes – Vereinbarungen von Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtungen sowie Pensionsgeschäfte. Forderungen gemäß Buchstabe d) sind dann als Handelsgeschäfte zu qualifizieren, wenn von Seiten des Instituts – auf Basis geeigneter Kriterien - eine Handelsabsicht besteht.

Erläuterung

Emissionsgeschäft
Die Erstausgabe von Wertpapieren ist grundsätzlich kein Handelsgeschäft. Hingegen stellt der Ersterwerb aus einer Emission ein Handelsgeschäft dar. Beim Ersterwerb sind Erleichterungen im Hinblick auf die Marktgerechtigkeitskontrolle möglich (siehe Erläuterungen zu BTO 2.2.2, Abwicklung und Kontrolle beim Handelsgeschäft, Tz. 5).

Traditionelles Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften
Auf das traditionelle Warengeschäft sind die Anforderungen für das Handelsgeschäft sinngemäß anzuwenden.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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