+AT 4.4.2 Tz 4
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AT 4.4.2 Tz 4
Das Institut muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Leitung
und Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion verantwortlich ist. Bei sehr
kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auch auf einen
Geschäftsleiter übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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