+AT 9 Tz 5
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AT 9 Tz 5
Eine Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen in Kontrollbereichen und Kernbankbereichen kann unter Beachtung der in Tz. 4 genannten Anforderungen in einem Umfang vorgenommen werden, der gewährleistet, dass eine wirksame Überwachung der vom Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen gewährleistet ist. Es ist sicherzustellen, dass bei Bedarf – z.B. im Falle der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses - der ordnungsmäßige Betrieb in diesen Bereichen fortgesetzt werden kann. Eine vollständige Auslagerung der Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion oder
Internen Revision ist für Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe zulässig, sofern das auslagernde Institut sowohl nach Größe, Komplexität und Risikogehalt der
Geschäftsaktivitäten für den nationalen Finanzsektor als auch hinsichtlich seiner Bedeutung innerhalb der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist. Gleiches gilt für
Gruppen, wenn das Mutterunternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist. Eine
vollständige Auslagerung der Compliance-Funktion oder der Internen Revision ist ferner bei sehr kleinen Instituten möglich.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Requirement |
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