+BTO 3.2.1 Tz 3

BTO 3.2.1 Tz 3

Vor Immobilienerwerb ist der Marktwert der Immobilie zu ermitteln. Bei Immobilien, die zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung noch nicht fertiggestellt sind, ist der Marktwert unter der Annahme der Fertigstellung zu ermitteln. Die Ausführungen des BTO 3.2 Tz. 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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