+BTR 1 Adressenausfallrisiken
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BTR 1 Adressenausfallrisiken

BTR 1 Adressenausfallrisiken

1. Overview

Summary Regulation
BTR 1 Tz 1 Das Institut muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Adressenausfallrisiken sowie damit verbundene Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit begrenzt werden können.
BTR 1 Tz 2 Ohne kreditnehmerbezogenes Limit (Kreditnehmerlimit, Limit je Gruppe verbundener Kunden), also einen Kreditbeschluss, darf kein Kreditgeschäft abgeschlossen werden.
BTR 1 Tz 3 Handelsgeschäfte dürfen grundsätzlich nur mit Vertragspartnern getätigt werden, für die Kontrahentenlimite eingeräumt wurden. Auf das einzelne Limit sind alle Handelsgeschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei anzurechnen. Ausgenommen hiervon sind Börsengeschäfte sowie Kassageschäfte, bei denen der Gegenwert angeschafft wurde bzw. Zug um Zug anzuschaffen ist oder bei denen entsprechende Deckung besteht. Die Positionsverantwortlichen sind über die für sie relevanten Limite und ihre aktuelle Ausnutzung zeitnah zu informieren.
BTR 1 Tz 4

Für Handelsgeschäfte sind grundsätzlich Emittentenlimite festzulegen. Sofern für einen Emittenten keine Limite bestehen, dürfen kurzfristig Limite eingeräumt werden, wenn dies auf Grundlage risikobasierter Vorgaben erfolgt. Der reguläre Bearbeitungsprozess ist innerhalb von drei Monaten vollständig durchzuführen. Die Vorgaben müssen risikoorientiert sein und den strategischen Zielen entsprechen. Eine gesonderte Emittentenlimitierung kann entfallen, wenn das spezifische Adressenausfallrisiko des Emittenten durch bestehende Marktpreisrisikolimite unter Verwendung angemessener Verfahren abgedeckt ist. Risikokonzentrationen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Erläuterung

Liquide Kreditprodukte (z. B. „Loan Trading“)
 Vor der Aufnahme der Handelstätigkeit mit liquiden Kreditprodukten, die auf den Sekundärmärkten wie Wertpapiere gehandelt werden, sind im Einklang mit diesem Rundschreiben Kontrahenten- bzw. Emittentenlimite festzulegen.

Kurzfristige Emittentenlimite zu Zwecken des Handels
Die Anrechnung auf pauschale, kurzfristig eingeräumte Emittentenlimite (Vorratslimite) ist zulässig, sofern diese Limite aus dem Risikotragfähigkeitskonzept und dem Limitsystem abgeleitet sind und ausreichendes Risikodeckungspotenzial besteht.

BTR 1 Tz 5 Die Geschäfte sind unverzüglich auf die kreditnehmerbezogenen Limite anzurechnen. Die Limitauslastung ist fortlaufend zu überwachen. Überschreitungen und getroffene Maßnahmen sind zu dokumentieren. Ab einer risikobasiert festgelegten Schwelle sind Überschreitungen von Kontrahenten- und Emittentenlimiten täglich an den zuständigen Geschäftsleiter zu melden.
BTR 1 Tz 6

Risikokonzentrationen sind zu identifizieren und unter Berücksichtigung bestehender Abhängigkeiten zu bewerten. Die Steuerung und Überwachung erfolgt über angemessene Instrumente wie Limite, Ampelsysteme oder vergleichbare Maßnahmen.

Erläuterung

Abhängigkeiten
Vorhandene Abhängigkeiten können z. B. in Form von wirtschaftlichen Verflechtungen, juristischen Abhängigkeiten zwischen Unternehmen u. ä. vorliegen.

BTR 1 Tz 7

Das Institut muss eine angemessene Erfassung der Erlöse aus der Abwicklung von Kreditengagements sowie der zugehörigen historischen Werte der Kreditsicherheiten in einer Erlösquotensammlung gewährleisten.

Erläuterung

Erlösquotensammlung
Hierunter fallen auch die Erlösquoten aus Rettungserwerben.

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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