BT 2.2 Tz 1
Die Risikocontrolling-Funktion erstellt regelmäßig, mindestens vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht zu den wesentlichen Risikoarten und legt diesen der Geschäftsleitung vor. Je nach Risikoart und Marktentwicklung kann auch eine häufigere Berichterstattung (z. B. täglich) erforderlich sein.
Von den Instituten wird erwartet, dass sie in Stressphasen des eigenen Instituts den Berichtsturnus erhöhen, soweit dies für die aktive und zeitnahe Steuerung der Risiken erforderlich erscheint.
Kleine Institute können auf vorherige Berichte verweisen, sollte es keine relevanten Veränderungen in einer Risikoart geben; weiterhin besteht für Risiken mit hoher Stabilität keine unterjährige Berichtspflicht. Sollte ein kleines Institut den Risikoappetit für eine der aufsichtlich wesentlich definierten Risikoarten (AT 2.2 Tz. 1) als niedrig festgelegt haben und kurzfristige Schwankungen dieser Risiken daher ausschließen, reicht ein unterjähriger Hinweis auf diese Festlegung. Kleine Institute können die Anforderungen an eine quartalsweise Berichterstattung über Stresstests erfüllen, wenn sie rollierend in jedem Quartal nur einzelne Stresstests aktualisieren.
1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements
1.3 Related Standards
2. Identified Requirements
Requirements
| Source |
Requirement |
3. Related Standards
Standards
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Requirement |
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