+AT 4.4.1 Tz 1

AT 4.4.1 Tz 1

Jedes Institut muss über eine Risikocontrolling-Funktion verfügen, die wesentliche Risiken überwacht und berichtet. Diese Funktion muss organisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Geschäftsbereichen getrennt sein, die Geschäfte initiieren bzw. abschließen. In kleinen Instituten mit höchstens drei Geschäftsleitern genügt es in der Regel, wenn der Bereich Markt für „nicht-risikorelevantes“ Kreditgeschäft und die Risikocontrolling-Funktion bis unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene getrennt sind, sofern keine wesentlichen Interessenkonflikte bestehen und Verantwortlichkeiten beim betreffenden Geschäftsleiter nicht gebündelt sind.

Erläuterung

Funktionstrennung
Die speziellen Anforderungen des BTO an die Funktionstrennung bleiben unberührt.

Initiierung und Abschluss von Geschäften
Zu den Bereichen, die Geschäfte initiieren bzw. abschließen, zählen der Bereich Markt, der Bereich Handel sowie andere Bereiche, die über Positionsverantwortung verfügen (z. B. Treasury). Auch so genannte „nicht-risikorelevante“ Kreditgeschäfte fallen darunter.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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